Die Satzung
in der Fassung vom 16.01.2016


§ 1: Name und Sitz

Abs. 1:
Der Verein führt den Namen "Tennisclub im Rundfunk Berlin-Brandenburg e.V.“ (abgekürzt tennisclub rbb e.V.).

Abs. 2:
Umbenennung und Namensgebung erfolgten auf der Jahreshauptversammlung am 8. März 2005. Ursprünglicher Name war „Tennisabteilung e.V. in der Sportgemeinschaft Sender Freies Berlin“.

Abs. 3:
Er hat seinen Sitz im Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), Masurenallee 8-14, 14057 Berlin.

Abs. 4:
Er ist ein ideeller Teil der Sportgemeinschaft rbb e.V. Eine rechtliche Abhängigkeit besteht nicht.

Abs. 5:
Der Tennisclub ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Abs. 6:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

Abs. 1:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung", und zwar durch Ausübung des Tennissports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Tennis
- die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Wettkampf- u. Seniorentennis.
- die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen;
- die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.

Abs. 2.
Der tennisclub rbb ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich den Einrichtungen des Tennisclubs zugeführt.

Abs. 3:
Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismaßßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Abs. 4:
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige (auch mündliche) Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Abs. 5:
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale bis zu 720 €) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Abs. 6:
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine(n) Geschäftsführer(in) und/oder Mitarbeiter(in) für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter(innen) abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die  1. Vorsitzende.

Abs. 7:
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 2 a): Soziale Vereinskompetenz

Abs.1:
Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität

Abs. 2:
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) aktiven jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

§ 5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Abs. 1:
Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

Abs. 2:
Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Abs. 3:
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied - nach Einführung des Lastschriftverfahrens - für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand
festgelegt.

Abs. 4:
Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von der/dem gesetzlichen Vertreter(in) zu stellen. Der/die gesetzliche Vertreter(in) des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichtet sich nach der Aufnahme für die Beitragsschulden des Kindes aufzukommen.

Abs. 5:
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

Abs. 6:
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand des Tennisclubs schriftlich - spätestens drei Monate vor Jahresende - mitgeteilt werden.

Abs. 7:
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

Abs. 8:
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Abs. 1:
Die Mitglieder sind im Rahmen des Vereinszwecks berechtigt, an den Veranstaltungen des Tennisclubs teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen.

Abs. 2:
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend dieser Satzung und den sonstigen Regelungen des Tennisclubs - insbesondere den Benutzungsvorschriften für seine Einrichtungen - zu verhalten.  Die Mitglieder sind einander zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

Abs. 3:
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 30. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahres-
mitgliedsbeitrages erhoben werden.

Abs. 4:
Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Die Schriftform ist unabdingbar.

§ 7   Maßregelung

Abs. 1:
Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw.Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse;
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung;
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen;
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2a) Abs. 2.

Abs. 2:
Maßregelungen sind:
a) Verweis;
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins;
c) Streichung von der Mitgliederliste;
d) Ausschluss aus dem Verein.

Abs. 3:
In den Fällen § 7.1. a, c, d, e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid über die Mitgliederentscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.

Abs. 4:
Im Fall § 7.1. b) erfolgt eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitgliedes.

Abs. 5:
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 9   Die Mitgliederversammlung

Abs. 1:
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
k) Auflösung des Vereins
 
Abs. 2:
Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

Abs. 3:
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und wortgenau mitgeteilt werden.

Abs. 4:
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abs. 5:
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abs. 6:
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters / Versammlungsleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

Abs. 7:
Anträge können auch per e-Mail gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3)
b) vom Vorstand

Abs. 8:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Abs. 9:
Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit

Abs. 1:
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

Abs. 2:
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Abs. 3:
Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Abs. 4:
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 11 Vorstand

Abs. 1:
Der Vorstand des Tennisvereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister(in)
d) dem/der Sportwart(in)
e) bis zu vier Beisitzern

Abs. 2:
Die Anzahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs. 3:
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines/ihres Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Abs. 4:
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind (geschäftsführender Vorstand):
a) der/die Vorsitzende
b) der/die Stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister(in)

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Abs. 5:
Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für die Wahl des Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu bestimmen.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.

Abs. 6:
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) oder einen durch ihn/ihr Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Beauftragten und dem/der Schriftführer(in) unterzeichnet werden.

Abs. 7:
Der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied kann auf Antrag vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13: Beiträge und Umlagen

Abs. 1:
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Tennisvereins – insbesondere die Schaffung und Unterhaltung von Tennisplätzen und deren Nebeneinrichtungen - werden aus dem Aufkommen an Beiträgen und eventuellen Umlagen bestritten.

Abs. 2:
Die Höhe der von jedem Mitglied zu entrichtenden Beiträge und eventuellen Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hierbei kann für Mitglieder, die keine sportliche Betätigung ausüben (passive Mitglieder) eine geringere Beitragshöhe festgesetzt werden, ebenso für Schüler und Studenten.

Abs. 3:
Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Zahlungsfrist für Umlagen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat des Beginns der Mitgliedschaft.

Abs. 4:
Zum Ausgleich der von anderen Mitgliedern bereits geleisteten Umlagen kann von neu eintretenden Mitgliedern ein Aufnahmebeitrag erhoben werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.

§ 14: Kassenprüfer

Abs. 1:
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre zu wählenden drei Kassenprüfer dürfen nicht zugleich dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören.

Abs. 2:
Mindestens zwei von ihnen haben haben mindestens einmal im Geschäftsjahr die Kasse / Konten und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

Abs. 3:
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 15: Verbandsmitgliedschaften

Abs 1:
Der Verein ist Mitglied:
im Betriebssportverband Berlin mit seinem Fachverband Tennis (FVT), beim Tennisverband Berlin-Brandenburg (TVBB) und im Landessportbund Berlin (LSB).

Abs. 2:
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

Abs. 3:
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 16 Haftung

Abs. 1:
Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Abs. 2:
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Abs. 3.:
Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2  BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

Abs.4:
Für Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen haftet nicht der Tennisclub, sondern jeweils das Mitglied, das die Zuwiderhandlung zu vertreten hat.

Abs. 5:
Für die Verbindlichkeit des Tennisclubs haftet ausschließlich das Vermögen des Tennisclubs.

§ 17: Versicherung

Der Vorstand des Tennisclubs ist verpflichtet, mit dem im Beitrag enthaltenen Anteil eine ausreichende Sportunfall- und Haftpflichtversicherung für die Mitglieder abzuschließen, sofern eine solche nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Betriebssportverband Berlin, seines Fachverbandes Tennis (FVT), des Tennisverbandes Berlin-Brandenburg (TVBB) oder des
Landessportbundes Berlin (LSB) besteht.

§ 18: Auflösung

Abs. 1:
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Abs. 2:
Liquidatoren sind der/die erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

Abs. 3:
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V./ Fachverband Tennis zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19: Inkrafttreten

Abs. 1:
Der Satzung des tennisclubs rbb e.v. in der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2016 beschlossen.

Abs.2:
Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am 02. März  2016 in Kraft getreten.